Entwurf

Satzung der KI-Partei Deutschland

Stand: 04. Mai 2026. Lesedauer: ~ 18 Minuten. Druckversion.

Entwurf, kein beschlossenes Dokument. Diese Satzung wird auf der Gründungsversammlung der KI-Partei Deutschland beraten, ggf. geändert und mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Bis dahin ist sie ein Vorschlag, an dem du dich aktiv beteiligen kannst — Kommentare und Änderungsvorschläge gerne im Forum unter „Organisation“ oder per Kontaktformular.

Präambel

Die KI-Partei Deutschland versteht sich als politische Kraft, die ihre Entscheidungen auf empirische Daten, wissenschaftliche Methoden und transparente Verfahren stützt. Wir bekennen uns zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur Wertegemeinschaft der Europäischen Union.

Künstliche Intelligenz und algorithmische Entscheidungssysteme sind heute Bestandteil staatlichen Handelns, wirtschaftlicher Wertschöpfung und gesellschaftlicher Kommunikation. Wir wollen diese Systeme demokratisch kontrollierbar, ethisch eingehegt und am Gemeinwohl ausgerichtet wissen — nicht an kurzfristigen Gewinninteressen oder staatlichen Überwachungsfantasien.

Diese Satzung gibt der Partei die organisatorische Form, die sie braucht, um ihren Anspruch in tatsächliche politische Wirkung zu überführen. Sie ist bewusst sparsam in der Bürokratie und transparent in den Verfahren.

§ 1

Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

  1. Die Partei führt den Namen „KI-Partei Deutschland“. Die Kurzbezeichnung lautet „KI“.
  2. Sitz der Partei ist Sachsenhagen, Niedersachsen. Der Sitz kann durch Beschluss des Bundesparteitags verlegt werden.
  3. Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Grundsätze der Partei

  1. Die KI-Partei verfolgt das Ziel, an der politischen Willensbildung im Sinne des Art. 21 GG mitzuwirken und sich um die Vertretung in den Parlamenten von Bund, Ländern und Kommunen sowie im Europäischen Parlament zu bemühen.
  2. Drei Grundsätze binden die Partei selbst:
    1. Evidenzbasiertheit: Politische Forderungen werden mit Quellen, Daten oder methodisch vertretbaren Annahmen begründet. Spekulative oder rein wertbasierte Forderungen werden als solche kenntlich gemacht.
    2. Transparenz: Entscheidungsprozesse, Finanzen und algorithmische Hilfsmittel der Partei sind öffentlich dokumentiert. Wo Daten oder Algorithmen genutzt werden, sind sie als Modellkarte beschrieben (Zweck, Datengrundlage, bekannte Verzerrungen, Verantwortliche).
    3. Korrigierbarkeit: Politische Forderungen erhalten Wirkungs-Indikatoren und Fristen. Stellt sich heraus, dass eine Forderung nicht wirkt oder Schaden anrichtet, wird sie öffentlich revidiert.
  3. Die Partei ist parteipolitisch unabhängig, religionsneutral und tritt jeder Form von Diskriminierung entgegen.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der KI-Partei kann jede natürliche Person werden, die
    • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    • nicht Mitglied einer anderen politischen Partei in der Bundesrepublik Deutschland ist,
    • die Grundsätze und das Programm der Partei anerkennt,
    • nicht durch Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation oder anderweitig in Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand binnen sechs Wochen. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden; dagegen ist Einspruch beim Bundesschiedsgericht zulässig.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Bestätigung und Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags.
  4. Stimmberechtigt im Sinne des Parteiengesetzes (§ 2 Abs. 1 PartG) sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder sonst nach Bundes- oder Landesrecht wahlberechtigt sind. Jugendmitglieder unter 18 Jahren genießen alle anderen Rechte mit Ausnahme der Stimmberechtigung bei Wahlen und Abstimmungen.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:
    • Teilnahme an Versammlungen und Mitwirkung an der politischen Willensbildung,
    • aktives und passives Wahlrecht für Parteiämter (ab 18 Jahren),
    • Antragsrecht auf Bundesparteitagen,
    • Einsichtsrecht in Beschlüsse, Protokolle und veröffentlichte Finanzunterlagen,
    • Recht auf Anrufung des Bundesschiedsgerichts.
  2. Pflichten:
    • Wahrung der Würde, Integrität und der freiheitlich-demokratischen Grundsätze,
    • regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge,
    • Nichtoffenlegung interner Verhandlungen, soweit ausdrücklich vertraulich,
    • Verzicht auf jede Form von Diskriminierung gegenüber anderen Mitgliedern.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt (schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand, sofortige Wirkung),
    • Tod,
    • Streichung wegen Beitragsrückstand (mehr als 12 Monate, nach zweifacher Mahnung und Anhörung),
    • Ausschluss durch das Schiedsgericht bei schwerwiegender Verletzung der Pflichten oder Grundsätze nach § 2,
    • Eintritt in eine andere politische Partei.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte; bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung (Anhang A), die Teil dieser Satzung ist.
  2. Beiträge sind solidarisch gestaffelt nach Selbstauskunft. Eine Überprüfung der Einkommenslage findet nicht statt.
  3. Mitglieder in Ausbildung, Studierende, Erwerbslose und Personen mit Grundsicherung zahlen den reduzierten Beitragssatz.
  4. Beiträge werden monatlich oder jährlich per Lastschrift oder Überweisung erhoben. Spenden über die Beiträge hinaus sind willkommen.

§ 7

Gliederung der Partei

  1. Die Partei gliedert sich in Bundesverband, Landesverbände und (optional) Kreisverbände.
  2. Ein Landesverband entsteht, sobald in einem Bundesland mindestens fünfzehn aktive Mitglieder zusammenkommen und auf einer Landesversammlung einen Landesvorstand wählen.
  3. Ein Kreisverband kann ab fünfzehn Mitgliedern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gebildet werden.
  4. Die Gliederungen sind in ihrem Wirkungsbereich autonom, gebunden an Programm und Satzung der Bundespartei.
  5. Die Bundespartei stellt einheitliche Mindeststandards für IT, Datenschutz, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzgebaren bereit.

§ 8

Organe der Partei

Organe der Bundespartei sind:

  1. der Bundesparteitag (Mitgliederversammlung),
  2. der Bundesvorstand,
  3. das Bundesschiedsgericht,
  4. die Bundesschatzkammer (verantwortliches Schatzamt für die Rechenschaftspflicht nach §§ 23–31 PartG).

§ 9

Bundesparteitag

  1. Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen, unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Anträgen und Versammlungsort. Die Einberufung kann digital, postalisch oder per E-Mail erfolgen, sofern alle Mitglieder darüber erreicht werden.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag schriftlich eingereicht werden.
  4. Der Bundesparteitag ist zuständig für:
    • Beschluss und Änderung der Satzung,
    • Beschluss und Änderung des Parteiprogramms,
    • Wahl des Bundesvorstands und des Bundesschiedsgerichts,
    • Entlastung des Bundesvorstands,
    • Beschluss der Beitragsordnung und der Vergütungsordnung,
    • Auflösung der Partei.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Der Bundesparteitag kann ganz oder teilweise digital stattfinden, sofern eine sichere Identifizierung der Stimmberechtigten und Nachvollziehbarkeit der Abstimmungen gewährleistet ist. Vor- und Nachteile dieses Verfahrens werden in der Geschäftsordnung (Anhang C) geregelt.

§ 10

Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei zwischen den Bundesparteitagen.
  2. Er besteht aus mindestens drei, höchstens neun Personen, darunter:
    • Vorsitzende:r,
    • Stellvertretende:r Vorsitzende:r,
    • Schatzmeister:in (zwingend, mit Verantwortung nach § 23 PartG),
    • weitere Beisitzer:innen.
  3. Wahl auf zwei Jahre, einfache Mehrheit. Wiederwahl zulässig, jedoch nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtszeiten in derselben Funktion.
  4. Der Bundesvorstand vertritt die Partei nach außen. Vorsitzende:r und Schatzmeister:in vertreten gemeinsam.
  5. Sitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt; Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  6. Sitzungsprotokolle werden mitgliederöffentlich veröffentlicht, ausgenommen Personalentscheidungen oder vertrauliche Verhandlungspunkte.

§ 11

Vergütungsregeln

Diese Regeln sollen verhindern, dass Vorstandsämter zur Selbstbedienung werden und dass die finanziellen Mittel der Partei am eigentlichen Zweck — politischer Willensbildung — vorbeifließen.

  1. Tätigkeit im Bundesvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  2. Auslagen (Reisekosten, IT-Materialien, Druckkosten u. ä.) werden gegen Beleg erstattet.
  3. Eine Aufwandsentschädigung kann nur gewährt werden, wenn:
    • der Bundesparteitag dies durch ausdrückliche Vergütungsordnung beschlossen hat,
    • die Partei mehr als 1.000 zahlende Mitglieder hat,
    • die Aufwandsentschädigung pro Person das 1,5-fache des steuerfreien Übungsleiterfreibetrags pro Jahr nicht übersteigt (Stand 2026: 4.500 € pro Jahr).
  4. Eine vollwertige Vergütung als Hauptamt ist zulässig, wenn:
    • die Partei mehr als 1.500 zahlende Mitglieder hat,
    • der Bundesparteitag dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt,
    • die Vergütung 50 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens deutscher Vollzeitbeschäftigter (statistisches Bundesamt) nicht übersteigt,
    • die betreffende Person bei der Beschlussfassung über ihre eigene Vergütung nicht abstimmt (Befangenheit).
  5. Sämtliche Vergütungen an Vorstandsmitglieder werden im Rechenschaftsbericht gemäß §§ 23 ff. PartG personenbezogen ausgewiesen.

§ 12

Bundesschiedsgericht

  1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, zwischen Mitglied und Partei oder zwischen Gliederungen werden vor dem Bundesschiedsgericht verhandelt.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus drei vom Bundesparteitag gewählten Mitgliedern, die nicht dem Bundesvorstand angehören dürfen.
  3. Wahlperiode: vier Jahre, abweichend zur Vorstandsperiode (Stabilität, Schutz vor Personalpolitik).
  4. Verfahrensregeln werden in der Schiedsgerichtsordnung (Anhang B) geregelt.

§ 13

Spenden, Finanzen und Transparenz

  1. Die Partei nimmt Spenden ausschließlich nach Maßgabe von §§ 25–28 PartG an. Spenden, die nach diesen Bestimmungen unzulässig sind, werden umgehend zurückgewiesen.
  2. Spenden über 1.000 € werden über die gesetzlichen Pflichten hinaus auf der Website der Partei mit Vor- und Nachname (mit Einwilligung) bzw. anonymisiert (Branche/Region) veröffentlicht.
  3. Die Partei führt ein Spenden- und Beitragsregister, das vom Schatzamt geführt und vom Bundesvorstand jährlich geprüft wird. Das Register wird einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zur Bestätigung vorgelegt.
  4. Spenden von juristischen Personen, deren Anteilseigner zu mehr als 25 % im Bereich KI-Hardware, KI-Software oder algorithmischer Entscheidungssysteme tätig sind, werden grundsätzlich abgelehnt (Vermeidung von Lobby-Verflechtungen mit dem Programm-Kernfeld).

§ 14

Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eines Bundesparteitags.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen acht Wochen vor dem Bundesparteitag bei allen Mitgliedern in vollem Wortlaut vorliegen.
  3. Eine Änderung der Grundsätze nach § 2 Abs. 2 (Evidenzbasiertheit, Transparenz, Korrigierbarkeit) erfordert eine Dreiviertelmehrheit. Diese drei Grundsätze sind das identitätsstiftende Merkmal der Partei.

§ 15

Auflösung der Partei

  1. Über die Auflösung der Partei entscheidet der Bundesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das nach Abwicklung verbleibende Vermögen an eine vom Bundesparteitag zu bestimmende gemeinnützige Organisation, die im Bereich digitaler Bürgerrechte oder evidenzbasierter Politikberatung tätig ist (z. B. Algorithmwatch, Stiftung Datenschutz, Open Knowledge Foundation).

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Gründungsversammlung der KI-Partei Deutschland in Kraft.

Anhang A · Beitragsordnung

Beiträge sind Selbstauskunft. Eine Prüfung des tatsächlichen Einkommens erfolgt nicht. Mitglieder wählen die Stufe, die ihrer wirtschaftlichen Lage entspricht.

Stufe Monatlich Jährlich Empfohlen für
Reduziert 5 € 60 € Studierende, Schüler:innen, Auszubildende, Erwerbslose, Grundsicherungsempfänger:innen
Standard 12 € 144 € Berufstätige bis ca. 35.000 € Jahresbrutto
Solidarisch 25 € 300 € Berufstätige ab ca. 35.000 € Jahresbrutto, freiwillige Quersolidarität
Frei ≥ 50 € ≥ 600 € Mitglieder, die einen größeren Beitrag leisten möchten

Die Mitgliedsbeiträge werden monatlich oder jährlich per SEPA-Lastschrift erhoben. Auf Antrag kann die Beitragspflicht für maximal sechs Monate ausgesetzt werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Über den Antrag entscheidet der Bundesvorstand binnen vier Wochen.

Anhang B · Schiedsgerichtsordnung

  1. Anrufung: Jedes Mitglied kann das Bundesschiedsgericht schriftlich anrufen. Die Anrufung muss den Sachverhalt, das angerufene Verfahren und den begehrten Beschluss enthalten.
  2. Verfahren: Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anrufung. Es führt eine mündliche Verhandlung durch, sofern beide Parteien zustimmen oder die Sachlage es erfordert.
  3. Sanktionen: Das Schiedsgericht kann
    • eine Verwarnung aussprechen,
    • eine Funktion in der Partei auf Zeit aberkennen (max. 24 Monate),
    • einen Mitgliedsausschluss aussprechen.
  4. Berufung: Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen, soweit das deutsche Recht dies vorsieht.
  5. Veröffentlichung: Schiedsgerichtsentscheidungen werden — anonymisiert — innerhalb von vier Wochen nach Verkündung mitgliederöffentlich gemacht. Dies dient der Bildung einer transparenten Verfahrenspraxis.

Anhang C · Geschäftsordnung des Bundesvorstands

  1. Sitzungsturnus: mindestens einmal monatlich (Online oder Präsenz).
  2. Beschlussfähigkeit: mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend bzw. an einer Online-Sitzung teilnehmend.
  3. Abstimmungen: einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Personalfragen kann auf Antrag geheim abgestimmt werden.
  4. Umlaufverfahren: Beschlüsse außerhalb von Sitzungen sind im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Frist für eine Stellungnahme beträgt mindestens drei Werktage.
  5. Protokoll: Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das spätestens zwei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Vertrauliche Punkte werden separat protokolliert und nur dem Vorstand zur Verfügung gestellt.
  6. Befangenheit: Vorstandsmitglieder sind in Angelegenheiten, die sie persönlich oder ihre Angehörigen (im Sinne von § 20 VwVfG) betreffen, von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
  7. Verwendung von KI-Werkzeugen: Werden bei Vorstandsarbeit KI-Werkzeuge (z. B. Sprachmodelle, Auswertungs-Software) eingesetzt, ist dies im Sitzungsprotokoll zu vermerken (Werkzeug, Zweck, beteiligte Daten). Sensible personenbezogene Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen an externe KI-Dienste übermittelt werden.

Beteilige dich am Entwurf

Diese Satzung ist ein Vorschlag, kein abgeschlossenes Dokument. Wir freuen uns über Kritik, Ergänzungen und Hinweise auf rechtliche oder praktische Schwachpunkte.

Drei Wege:

Die finale Fassung wird auf der Gründungsversammlung beraten und beschlossen. Wir kommunizieren den Termin rechtzeitig im Forum und per E-Mail an alle bestätigten Mitwirkenden.